Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Andreas Martin Fotografie, Video und Workshops, Balinger Str. 45, 70567 Stuttgart
1. Gültigkeit von Angeboten
Die Gültigkeit von Angeboten beträgt 14 Tage ab Angebotsdatum.
2. Allgemeines
Diese AGB gelten für alle dem Fotografen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, digitale Fotos, Videos usw.)
3. Vergütung, Zahlung, Fristen, Rabatte
Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet. Nutzungsrechte werden separat auf der Rechnung ausgewiesen. Rechnungen mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Ein Zahlungsziel wurde nicht vereinbart, es sei denn dies ist auf der Rechnung aufgeführt. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder und Leistungen Eigentum des Fotografen. Eine Mahnung wegen nicht fristgerechter Zahlung wird mit einer Mahn- und Bearbeitungsgebühr von 40,- € in Rechnung gestellt, sowie ein Verzugszins in Höhe von 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank ab dem Datum des Verzugs der Forderung. Weiterführende Kosten die durch den Zahlungsverzug entstehen wie z.B. für Mahnverfahren oder Inkasso bleiben davon unberührt und werden ebenfalls dem Schuldner in Rechnung gestellt. Lieferfristen der Daten vom Auftraggeber: Nicht eingehaltene Lieferfristen der Daten (Pläne, Fotomaterial, Auftragsvorgaben usw.) führen zu entsprechenden Verzögerungen der vereinbarten Lieferung des Endprodukts. Hieraus resultierende Zusatzkosten trägt der Auftraggeber. Ist dem Kunden ein Rabatt gewährt worden, führt ein Zahlungsverzug zum erlischen aller Rabatte.
Für individuelle Bildbearbeitung wird nach tatsächlich erbrachter Leistung mit 90,- Euro je Stunde abgerechnet.
4. Neben-, Reisekosten sowie Entwürfe
Nebenkosten welche im Zusammenhang mit der Umsetzung entstehen sind gesondert zu erstatten. Dies sind z.B. Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten und Studiomieten. Die Mitarbeit an Entwürfen und der Erstellung von Bildideen, Drehbüchern, etc. sowie alle anderen Zusatzleistungen werden zum Stundensatz von 90,- netto vergütet und je angefangene Stunde abgerechnet.
5. Arbeitsmaterial
Alle zur Durchführung der Arbeiten notwendigen Informationen, Bilder, Modelle, Audiodaten usw. werden vom Auftraggeber kosten- und rechtefrei zur Verfügung gestellt.
6. Eigentumsvorbehalt und Copyright
Alle gelieferten Leistungen und Nutzungsrechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Das erstellte Aufnahmematerial kann nach vollständiger Bezahlung vom Auftraggeber verwendet werden und muss bei jeglicher Art von Veröffentlichung egal in welchem Medium mit dem Verfassernachweis „Foto: AndreasMartin.com“ bzw. „Video: AndreasMartin.com“ gekennzeichnet werden. Bei sozialen Medien wird stattdessen nachfolgender Verfassernachweis verlangt: Instagram: @andreasmartincom YouTube: Andreas Martin Werbefotograf Videoproduktion Stuttgart Facebook: https://www.facebook.com/AndreasMartincom/
7. Urheberrecht
Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach der vollständigen Bezahlung des Honorars an den Fotografen. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz. Die Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung und Vergütung.
7.1 Auflage: Die bei Honorarkalkulationen zugrunde gelegte Auflage bezieht sich grundsätzlich auf die gedruckte Auflage.
7.2 Bildnachweis: Der Bildquellennachweis -Urhebervermerk nach §13 UrhG und Agenturvermerk entsprechend den allgemeinen Geschäftsbedingungen – wird grundsätzlich am jeweiligen Bild verlangt.
7.3 Rechte Dritter: Bei der Nutzung von Bildern, die die Persönlichkeits-, Kunsturheber-, Marken- und andere Rechte Dritter betreffen, müssen diese gesondert durch den Auftraggeber eingeholt werden.
7.4 Bildvorlagen: Physische Bildvorlagen werden nur leihweise zur Verfügung gestellt und sind rücksendepflichtig. Digitale Daten sind n.d. Nutzung zu löschen. Speicherung beim Nutzer bedarf der gesonderten Vereinbarung.
7.5 Honorare/Kosten:
Die angegebenen Honorare beziehen sich auf das einmalige Nutzungsrecht innerhalb des definierten Nutzungsumfangs. Weitere Nutzungen sind zusätzlich zu honorieren.
Die Honorarangaben sind in Euro, netto ohne Mehrwertsteuer, immer bezogen auf ein einzelnes Bild.
Die Nutzungsrechte werden für Deutschland vergeben, soweit nicht anders angegeben.
Servicekosten sind nicht Bestandteil der Nutzungshonorare. Sie werden gesondert berechnet.
7.6 Zuschläge/Nachlässe:
Zuschläge/Nachlässe beziehen sich auf das zum Zeitpunkt der Nutzung aktuelle Grundhonorar des jeweiligen Nutzungszweckes. Die Gesamtsumme ergibt ein neues Grundhonorar. Sollten erweiterte oder zusätzliche Nutzungsrechte berechnet werden müssen, so müssen diese auf das neue Grundhonorar bezogen werden.
7.7 Exklusivrechte und Sperrfristen: Aufpreis nach Vereinbarung.
7.8 Aufgrund erhöhter Produktionskosten: Fotomodell-Aufnahmen: 30 % Zuschlag, ab 6 Fotomodelle 100 % Zuschlag.
Sonstige außergewöhnliche und/oder kostenintensive Aufnahmen: Aufpreis nach Vereinbarung.
Verlängert sich die Produktionsdauer durch Wunsch des Kunden, externe Umstände wie Wartezeit/Wetter/Modelle/… so steht dem Fotograf eine erhöhte Vergütung zu. Diese wird hochgerechnet basierend auf dem vereinbarten Grundpreis zzgl. der zusätzlichen Stunden/Tage/Aufwände. Beispiel einer Zeiterhöhung: Im Falle von mehr als 8 Stunden an einem Tag wird pro zusätzliche Stunde 1/8 des vereinbarten Tagessatzes hinzuaddiert.
7.9 Erweiterte Nutzungsrechte/zusätzliche Nutzungsrechte:
Nutzungsdauerverlängerungen sind erweiterte Nutzungsrechte, die innerhalb des ersten Lizensierungszeitraums angefragt werden.
Wiederholter Abdruck in derselben Ausgabe bzw. wiederholte Verwendung in derselben Produktion (TV, Film, Internet, Multimedia etc.) innerhalb der vereinbarten Nutzungsdauer: 50 % Nachlass auf das jeweils niedrigere Honorar.
Gleichzeitiger Erwerb von erweiterten Nutzungsrechten für die Verbreitung in zusätzlichen Ländern, bezogen auf die Gesamtauflage:
pro Land 25 % Zuschlag auf das auflagen-und formatbezogene Honorar.
pro Kontinent 80 % Zuschlag auf das auflagen- und formatbezogene Honorar.
Weltrechte 120 % Zuschlag auf das auflagen- und formatbezogene Honorar.
7.10 Sonstiges:
Vertragsstrafe bei nicht genehmigter Nutzung: das fünffache Honorar; sofern eine solche Klausel in den AGB des Bildanbieters enthalten ist (OLG FfM Az 11U 49/96(I/1),(OLG Celle Az 13U 81/96 +13U 139/96).
Unterlassener Bildquellennachweis: 100 % Zuschlag.
Abbildungsgrößen, die sich nicht nach DIN berechnen, beziehen sich auf den Satzspiegel.
Die Abbildungsgröße des Titels (Haupttitelbild) ist formatunabhängig.
Kleinformatige Abbildungen zum Haupttitelbild werden mit einem formatbezogenen Zuschlag berechnet, wie ausgewiesen.
Abbildungen von Produkten, auf denen sich gelieferte Bildmotive befinden, werden für die Bewerbung desselben Produktes über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus zusätzlich berechnet, wenn die Wiedergabe des Produktes größer als 1:1 ist.
8. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Fotografen alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen (Wegbeschreibungen, Uhrzeiten, Sonderwünsche etc.). Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
9. Haftung
Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf – wenn nichts anderes vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Fotograf verwahrt die Negative sorgfältig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Negative nach einem Jahr seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung kann er den Auftraggeber benachrichtigen und ihm die Negative zum Kauf anbieten.Vom Auftragnehmer werden keine Haftungen für die Wettbewerbsrechtliche-Zulässigkeit der Aufnahmen oder Ihrer Veröffentlichung übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit. Der Auftraggeber übernimmt die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text und die Wettbewerbs- und Markenrechtliche Zulässigkeit der Aufnahmen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter wegen etwaiger Fehler in Bild, Text oder Ton oder etwaiger Verletzung von Wettbewerbs- oder Markenrecht durch die Aufnahmen oder Ihrer Verwendung frei. Der Auftragnehmer haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Zum Schadenersatz für mittelbare und unmittelbare Schäden wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, wegen schuldhafter Nichterfüllung des Vertrages, wegen schuldhaft herbeigeführten Verzuges oder wegen positiver Forderungsverletzung sind wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Wir sind in allen Fällen nur leichter Fahrlässigkeit von der Verpflichtung zum Schadenersatz entbunden. Fällt dem Fotografen grobe Fahrlässigkeit im Rahmen vertraglicher Beziehungen mit kaufmännischen Abnehmern (§§ 1–7 HGB) zur Last, so ist unsere Haftung darüber hinausgehend auf den unmittelbaren Schaden beschränkt, eine Haftung für mittelbaren Schaden oder Mangelfolgeschäden scheidet aus. Für die Weiterverarbeitung wie z.B. den Druck übernimmt der Auftragnehmer keine Garantie für Farbechtheit und Farbverbindlichkeit, wenn die Weiterverarbeitung über Dritte umgesetzt wurden.
10. Nebenpflichten
Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
11. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, überschritten, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vom Fotografen bei Beauftragung bestätigt worden sind. Nachträgliches Vorverlegen von Liefertermine innerhalb laufender oder beauftragter Aufträge kann nicht zugesichert werden und ist nur mit erhöhtem Aufwand (30% über dem vereinbarten Stundensatz oder Tagessatz) bei Terminverfügbarkeit des Fotografen oder dessen Mitarbeiter möglich. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
12. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können vom Fotografen und beauftragten Dienstleistern gespeichert werden. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe personenbezogener Daten erfolgt nicht, es sei denn Sie ist zur Auftragsabwicklung erforderlich.
13. Auskünfte
Auskünfte, die bei uns über Lieferungen und sonstige Leistungen eingeholt werden, erfolgen in jedem Fall unverbindlich, auch soweit sie schriftlich erteilt werden. In Ermangelung anderweitiger schriftlicher Kundgabe gelten Auskünfte in keinem Fall als Zusicherung von Eigenschaften.
14. Lieferung und Mängelrüge
14.1. Der Fotograf ist jederzeit zu Teillieferungen berechtigt. Die vereinbarte Lieferfrist wird nach Möglichkeit eingehalten, sie gilt jedoch nur annähernd, vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse und sonstiger Hindernisse wie höhere Gewalt, Betriebsstörungen usw. .Die vereinbarte Lieferzeit beginnt erst dann, wenn alle technischen Einzelheiten, einschließlich der erforderlichen Rückfragen , geklärt sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf Versandauftrag an das Transportunternehmen erteilt und dem Empfänger Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist oder ein digitaler Download bereitgestellt wurde. Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art für nicht rechtzeitige Lieferungen sind ausgeschlossen. Der Fotograf wird von der Verpflichtung zur Lieferung frei, wenn durch höhere Gewalt, insbesondere durch behördliche Anordnung, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Ausstände, Aussperrungen und Mangel an Rohstoffen oder durch irgendwelche anderen Umstände die Ausführung unangemessen erschwert oder unmöglich wird. Sie ist weiterhin von der Verpflichtung zur Lieferung befreit, wenn ihr während der Ausführung des Auftrages Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers begründen. In diesem Fall ist die Verkäuferin zur Lieferung nur dann verpflichtet, wenn Vorauszahlung oder Stellung einer ausreichenden Sicherheit geleistet ist. Der Käufer bleibt zur Annahme auch dann verpflichtet, wenn die Lieferung durch die oben angeführten Ereignisse verzögert wird. Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung der Lieferfrist erst dann berechtigt, wenn er dem Fotograf mittels eingeschriebenen Briefes eine angemessene Nachfrist (mindestens 8 Wochen, gerechnet vom Tage der Absendung des Einschreibebriefes ab) gesetzt hat.
14.2. Soweit es sich bei dem Abnehmer um einen Kaufmann im Sinne der §§ 1–7 HGB handelt, ist dieser verpflichtet, etwaige Mängelrügen (Schlecht- und/oder Anderslieferungen) unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen, soweit das Gesetz keine kürzere Frist vorschreibt (z. B. §§ 337, 378 HGB), schriftlich an uns zu melden, andernfalls geht er etwaiger Gewährleistungsansprüche aufgrund der behaupteten Mängel verlustig. Hinsichtlich der Rügepflicht von Abnehmern, die keine Kaufmannseigenschaft haben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen für die Mängelrüge.
14.3. Abnehmer mit Kaufmannseigenschaft haben Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nach Ziffer 14.2. dieser Bestimmung nicht entdeckt werden können, unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung, spätestens aber 3 Wochen nach Erhalt der Ware, zu rügen. Wir sind in jedem Fall bei begründeter Mängelrüge nach unserer Wahl zur Nachbesserung, Gutschrift des Minderwertes, Lieferung mangelfreier Ware (Ersatzlieferung) oder mangelfreier Teile und bei Unvollständigkeit zur Nachlieferung berechtigt. Bei begründeten Mängelrügen haben wir uns zur Ausübung dieses Wahlrechtes binnen angemessener Frist zu erklären. Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung und/oder der Ersatzlieferung ist der Abnehmer berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rücktritt vom Vertrag zu verlangen.
15. Bildbearbeitung
Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses wie folgt zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
16. Nutzung und Verbreitung
Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde. Die Verbreitung von Lichtbildern im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen. Für Eigenwerbung räumt der Auftraggeber dem Fotografen ein weltweites, sachlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht ein. Die Bildauswahl trifft der Fotograf. Eine Namensnennung beim Bild kann erfolgen.
17. Kündigung, Stornierung.
Will der Auftraggeber einen bereits erteilten Auftrag stornieren so ist dies kostenfrei bis 3 Wochen vor dem ersten Produktionstag möglich. Später eingehende Stornierungswünsche führen zu einer Stornierungsgebühr die 75% der Auftragssumme. Stornierungen die 48 Stunden oder kürzer vor dem ersten Produktionstag eingehen führen zu einer Stornierungsgebühr von 85% zzgl. aller entstandenen auftragsbezogenen Kosten (Raummiete, Modelbuchung, Visagisten/in, Stylist/in, etc.).
18. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart. Es gelten ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung internationalen Privatrechts oder des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Zusätzliche oder abweichende Bestimmungen bedürfen der Schriftform und sind ansonsten nicht Vertragsbestandteil.